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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/07/010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

19

 

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Der B-Plan 67, 1. Änderung wurde zuletzt beraten im Bau- und Planungsausschuss am 06.11.06 mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung im vereinfachten Verfahren. Die Frist zur Stellungnahme endete am 19.01.07.

 

Aus der Öffentlichkeit kommen Anregungen von

§        Birgit Bortz-Scheele und Valko Scheele, Klaus-Groth-Straße 16

§        Petra Wallis und Peter Winckler, Klaus-Groth-Straße 6

§        Martina und Wilfried Galler, Klaus-Groth-Straße 22

§        Ute und Klaus Lenzing, Klaus-Groth-Straße 8

§        Jörg Koch, Klaus-Groth-Straße 20

§        Rosemarie Lübeck, Claudiusweg 3a

§        Cordula Renate und Ralf Graage, Klaus-Groth-Straße 18

§        Daniela und Bernd Böhlke, Claudiusweg 7

§        Gerwin Addicks, Klaus-Groth-Straße 10

§        Wiebke und Hans-Peter Harlichs, Klaus-Groth-Straße 14

§        Dagmar und Rüdiger Quilitsch, Claudiusweg 5a

 

Behördenanregungen kommen von

§        Kreis Pinneberg, FD Umwelt

§        Kreis Pinneberg, FD Straßenbau und Verkehrssicherheit

 

Für die erforderliche Abwägung der Stellungnahmen werden zunächst die Einwender mit ihren Anregungen zitiert und dazu jeweils die Abwägung vorgeschlagen.

 

Birgit Bortz-Scheele und Valko Scheele, Klaus-Groth-Straße 16, vom 07.01.07:

„...stimmen dem Entwurf nicht zu, weil die Einbeziehung der betroffenen Grundstücke unplausibel ist. Darüber hinaus halten wir die Umwidmung wegen der Sporthalle nicht für notwendig!“

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Einbeziehung der Grundstücke resultiert aus der schalltechnischen Begutachtung, die aufgrund des geänderten Sporthallenstandorts überarbeitet wurde. Danach wird angesichts der bestehenden Regelwerke für die Bauleitplanung diese Umwidmung erforderlich und unterliegt damit nicht einer persönlichen Einschätzung.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Petra Wallis und Peter Winckler, Klaus-Groth-Straße 6, vom 07.01.07 / 16.01.07:

„ ... bezüglich Ihres Schreibens vom 07.12.06 widersprechen wir hiermit der geplanten Umwidmung von Reinem Wohngebiet in Allgemeines Wohngebiet.

 

Vor 3 1/2 Jahren kauften wir diese unsere Immobilie unter dem Gesichtspunkt und mit dem ausdrücklichen Wunsch in ein reines und damit ruhiges Wohngebiet zu ziehen.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Seit der Aufstellung des B-Plans 25 in den späten 70er Jahren konnte sich jeder darüber informieren, dass das Schulgelände zu einem Schulzentrum ausgebaut werden sollte; also langfristige, weitsichtige Schulentwicklungspolitik betrieben werden sollte.

Wer vor 3 ½ Jahren bewusst in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Schule mit Jugendzentrum, Tennis- und Sportanlagen ein Haus im reinen Wohngebiet um des reinen Wohngebiets willen gekauft hat, muss also zumindest versäumt haben, im Rathaus Informationen über sein Wohnumfeld einzuholen.

 

„Die Umwidmung würde eine nachträgliche und unbillige Verschlechterung der Wohnsituation mit sich bringen.

Durch die Umwidmung könnten in der Zukunft größere Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden. Gewerbeansiedlungen wie z.B. Tankstellen (siehe aktuelle Diskussion am Kreisel) wäre dann das Tor geöffnet. Der Wiederverkaufs- und Verkehrswert der Immobilie, von uns auch als Wertanlage gedacht, würde gemindert.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Größere Bauvorhaben werden nicht zulässig, die zitierte Tankstelle ist nach § 4 BauNVO (Allgemeine Wohngebiete) nur als Ausnahme (Abs. 3) zulässig. Im B-Plan sind jedoch die Ausnahmen nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Zugelassen werden können „die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe“. Aufgrund der bestehenden Reihenhausstruktur des Bereichs ist solche Nutzung wohl eher unrealistisch.

 

„Der durch den neuen Standort der Turnhalle vergrößerte Abstand zu unserer Immobilie sollte doch gerade nicht eine Herabstufung des Wohngebietes veranlassen! Der Schallschutz wird dadurch verbessert!

Die kausale Kette Ihres Schreibens zur Begründung der Zwanghaftigkeit der Umwidmung können wir nicht nachvollziehen. Der Gesetzgeber hat sicherlich keine nachträgliche Schlechterstellung von privaten Immobilienbesitzern gewollt. Eher ist der §3 BauNVO für die Widmung neuer Flächen anzuwenden.“

Abwägungsvorschlag:                            Der vergrößerte Abstand der Sporthalle führt auch nicht zur Umstufung. Im Zuge der Ausführungsplanung sind verschiedene Änderungen an der Planung für das Schulgelände vorgenommen worden, die Auswirkungen auf die schalltechnische Situation haben. Deshalb wurden auf der Grundlage des aktuellen Planungsstandes das Gutachten insgesamt überprüft. In die aktuellen Berechnungen sind dabei neben der Verschiebung der Sporthalle auch neue Erkenntnisse z. B. über Geräuschemissionen von Skateranlagen mit eingeflossen. Für die Bewertung von Geräuschen aus der Sporthalle bei nichtsportlichen Veranstaltungen wurde nun außerdem eine andere Beurteilungsvorschrift (TA Lärm) herangezogen. Als ein Ergebnis der aktualisierten Berechnungen hat sich herausgestellt, dass die Einstufung von Teilen des Wohngebietes an der Klaus Groth-Straße unzutreffend war und damit aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar ist.

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden mit der Planungshoheit auch die Möglichkeit gegeben, Änderungen vorzunehmen, die sich den geplanten städtebaulichen Entwicklungszielen anpassen.

 

„Der geplante Grenzverlauf der Umwidmung erscheint willkürlich. Die Grenze soll mitten durch einen zusammenhängenden Reihenhausblock laufen. Zudem handelt es sich laut Ihres Briefes nur um eine Prognose, aufgrund derer eine für uns Anwohner schwerwiegende Umwidmung erfolgen soll. Das zur Begründung angeführte schallschutztechnische Gutachten liegt uns nicht vor.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der Grenzverlauf der Umwidmung resultiert aus dem prognostizierten Isophonverlauf  (Linien gleicher Lautstärke), die Grundstücke außerhalb des Änderungsbereichs an der Klaus-Groth-Straße sind bereits als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Die Planung kann sich nur an einer Prognose orientieren, da der reale Endzustand erst aufgrund der Planung erreicht werden kann. Die Prognose wird auf der Grundlage allgemein anerkannter Regeln der Technik aufgestellt. Das etwa 70-seitige Gutachten wurde wegen der Komplexität des Sachverhalts und der Schwierigkeit des Themas nicht mitgesandt, gleichzeitig wurde jedoch im Anschreiben das Angebot zur Einsichtnahme und Erläuterung gemacht.

 

„Im Übrigen besteht aus unserer Sicht überhaupt keine Veranlassung zur Umwidmung.

Die alleinige Errichtung der Turnhalle, auch am neuen Standort, ist aus unserer Sicht völlig unstrittig. Mit der Errichtung der Turnhalle haben wir von Anfang an gerechnet, mit einer nachträglichen, den Wert mindernden und unnötigen Umwidmung aufgrund neuer Schallschutzprognosen nicht!

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Stadt muss sich im Bauleitplanverfahren (B-Planänderung) an die vorgeschriebenen Regelwerke halten und kann sich hinsichtlich eines Erfordernisses (Veranlassung) nicht an der Sicht betroffener Grundeigentümer orientieren. Zu den Regelwerken gehört hier die schalltechnische Begutachtung mit der für die Bauleitplanung bindenden DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Insoweit ist der von den Einwendern akzeptierte Bau einer Sporthalle sowie die Entwicklung hin zu einer Gesamtschule mit der notwendigen Umwidmung verbunden.

Der Wert eines Grundstücks ist immer subjektiv und richtet sich nach den Interessen des Nachfragers. Sucht jemand ein Grundstück größter Wohnruhe, wird er darauf achten, im Reinen Wohngebiet zu kaufen. Sucht jemand ein Grundstück nahe Kindergarten, Schule und Spielmöglichkeiten, ist ihr solches im Allgemeinen Wohngebiet, dafür aber eben nahe solcher Einrichtungen am meisten wert. Einem Kfz-Meister wird ein Grundstück im Mischgebiet an vielbefahrener Straße den größten Wert haben, während eine Friseurin Ihr Geschäft wohl am liebsten im Allgemeinen Wohngebiet einrichten wird. Insoweit wird wohl die Kaufentscheidung eines Interessenten hier ausschlaggebend von der schulischen Nachbarschaft geprägt sein und nicht vom festgesetzten Status des Baugebiets.

Diese Sicht wird auch von der „Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg“ geteilt, hier wird bei der Bewertung nicht zwischen Reinem und Allgemeinem Wohngebiet unterschieden. Im konkreten Falle hier würde der Aspekt schulischer Nachbarschaft gewürdigt , nicht aber die Baugebietsdifferenzierung.

 

„Wir verweisen auf §3 BauNVO (3):“

Ausnahmsweise können zugelassen werden

1   

2.              Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Schon allein aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Zwanghaftigkeit der Umwidmung nicht gegeben!“

 

Abwägungsvorschlag:                            Hier liegt ein Missverstehen der Einwender vor. Zum einen gelten die zitierten Ausnahmen im B-Plan nicht, weil sie dort nicht festgesetzt sind (jede Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn dies im B-Plan ausdrücklich festgesetzt ist). Zum anderen ist der Sporthallenstandort auf der Fläche mit Festsetzung „Flächen für den Gemeinbedarf“ der Zweckbestimmungen „Schule, soziale Zwecke, sportliche Zwecke, kulturelle Zwecke, Spielanlagen“ festgesetzt. Insoweit hat also die Vermutung der Einwender über die Nicht-Zwanghaftigkeit der Umwidmung keine Grundlage.

 

„Es entsteht uns vielmehr der Eindruck, dass sich die Stadt bei dieser Gelegenheit die Regelungen des §4 BauNVO, nämlich die Ansiedlungsmöglichkeiten weiteren Gewerbes oder die Aufstellung von Asylbewerbercontainern, für die Zukunft zunutze machen möchte.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Stadt will und kann bei der Umwidmung privater Grundstücksflächen keinen Einfluss auf die Entscheidung der privaten Grundeigentümer/innen nehmen. Es müssten also schon die Grundeigentümer selbst die nach § 4 BauNVO „Allgemeine Wohngebiete“ zulässigen gewerblichen Nutzungen wie „die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe“ anstreben.

Die Aufstellung von Asylbewerbercontainern ist sowohl im Reinen Wohngebiet als auch im Allgemeinen Wohngebiet zulässig, da auch Asylbewerber dort dem Wohnen nachgehen. Solche Aufstellung ist städtischerseits weder vorgesehen noch ohne die Grundeigentümerzustimmung auf privatem Grund möglich.

 

„Unser ausdrückliches Einverständnis für die, entsprechend §3 BauNVO (3) 2., ausnahmsweise Zulassung der Errichtung der Turnhalle geben wir Ihnen hiermit (falls diese überhaupt notwendig ist)!“

Abwägungsvorschlag:                            Diese Zustimmung wird mit Freude zur Kenntnis genommen.

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Martina und Wilfried Galler, Klaus-Groth-Straße 22, vom 10.01.07:

„ ... bezüglich Ihres Schreibens vom 07.12.06 widersprechen wir hiermit der geplanten Umwidmung von „Reinem Wohngebiet“ in „Allgemeines Wohngebiet“.

 

Wir sind vor Jahren von Hamburg nach Tornesch gezogen um dem Lärm und der Hektik der Stadt zu entfliehen. Unsere Immobilie kauften wir unter diesem Gesichtspunkt, wir hatten den ausdrücklichen Wunsch in ein reines und damit ruhiges Wohngebiet zu ziehen.

 

Abwägungsvorschlag:                            Seit der Aufstellung des B-Plans 25 in den späten 70er Jahren konnte sich jeder darüber informieren, dass das Schulgelände zu einem Schulzentrum ausgebaut werden sollte; also langfristige, weitsichtige Schulentwicklungspolitik betrieben werden sollte.

Wer vor Jahren bewusst in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Schule mit Jugendzentrum, Tennis- und Sportanlagen ein Haus im reinen Wohngebiet um des reinen Wohngebiets willen gekauft hat, muss also zumindest versäumt haben, im Rathaus Informationen über sein Wohnumfeld einzuholen.

 

„Die Umwidmung würde eine nachträgliche und unbillige Verschlechterung der Wohnsituation mit sich bringen.

Die Umwidmung würde den Wiederverkaufs- und Verkehrswert unserer Immobilie mindern. (Für uns ein finanzieller Nachteil im Falle der Veräußerung.)“

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Umwidmung an sich würde nur dann eine Veränderung der Wohnsituation mit sich bringen, wenn in den Wohngebieten die zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden, beispielsweise die Einrichtung eines Frisiersalons. Doch selbst solche Nutzung scheint angesichts der Reihenhausstruktur mit den schmalen Grundstücken recht unwahrscheinlich.

Der Wert eines Grundstücks ist immer subjektiv und richtet sich nach den Interessen des Nachfragers. Sucht jemand ein Grundstück größter Wohnruhe, wird er darauf achten, im Reinen Wohngebiet zu kaufen. Sucht jemand ein Grundstück nahe Kindergarten, Schule und Spielmöglichkeiten, ist ihr solches im Allgemeinen Wohngebiet, dafür aber eben nahe solcher Einrichtungen am meisten wert. Einem Kfz-Meister wird ein Grundstück im Mischgebiet an vielbefahrener Straße den größten wert haben, während eine Friseurin Ihr Geschäft wohl am liebsten im Allgemeinen Wohngebiet einrichten wird. Insoweit wird wohl die Kaufentscheidung eines Interessenten hier ausschlaggebend von der schulischen Nachbarschaft geprägt sein und nicht vom festgesetzten Status des Baugebiets.

Diese Sicht wird auch von der „Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg“ geteilt, hier wird bei der Bewertung nicht zwischen Reinem und Allgemeinem Wohngebiet unterschieden. Im konkreten Falle hier würde der Aspekt schulischer Nachbarschaft gewürdigt , nicht aber die Baugebietsdifferenzierung.

„Die von Ihnen zugesandten Unterlagen sind bezüglich Schallschutz widersprüchlich.

Teil A Planzeichnung 1: 1000

Schallschutz fast auf der kompletten Länge unseres Grundstückes an der Klaus-Groth-Straße.

Ausschnitt aus dem Entwurf der Außenanlage vom 22.06.2005

Kein Schallschutz auf der gesamten Länge unseres Grundstückes entlang der Klaus-Groth-Straße.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der Entwurf über die Außenanlagen, der in der Begründung zum B-Plan abgebildet ist, soll der besseren Übersicht über die künftige Situation dienen, verbindlich und damit entscheidend wird der planungsrechtliche Entwurf im Teil A, der Planzeichnung.

 

„Neu: Die Müllcontainer unserem Grundstück direkt gegenüber sind nicht akzeptabel!

- Eine ungedämmte Lärmquelle.

- Im gesamten Umfeld der Kooperativen Gesamtschule gibt es seit mehr als einem Jahr ein ungelöstes Rattenproblem. Diese Müllcontainer werden sicher ein Ratten Sammel- und Futterplatz.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der geplante Müllsammelplatz liegt hinter dem geplanten Lärmschutz und wird zusätzlich abgeschirmt, der jetzige Standort ist wegen der Bauarbeiten vorübergehend gewählt. Hinsichtlich des Rattenproblems sind Schulleitung, Schulhausmeister, städtischer Bauhof sowie alle am Bau beteiligten Firmen informiert und aufgefordert, Nahrungsreste weder in die Papierkörbe noch in die Container zu geben. Im Schulgebäude (Mensabereich) sind spezielle Behälter für Nahrungsreste bereitgestellt, die täglich entsorgt werden. Neben den akuten Maßnahmen der Rattenbekämpfung hofft die Stadt, durch entsprechend bewusstes Verhalten aller Beteiligten das Problem dauerhaft lösen zu können.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

Ute und Klaus Lenzing, Klaus-Groth-Straße 8, vom 12.021.07:

„der geplanten Umwidmung von ,,Reinem Wohngebiet“ in ,,Allgemeines Wohngebiet werden wir nicht zustimmen!

 

Seit Baubeginn 1989 ist dieses Grundstück als reines Wohngebiet ausgewiesen und als solches haben wir es auch wohlwissend gekauft. Bei unserem Begrüßungstreffen im Rathaus berichtete Herr Krügel uns von den Bebauungsplänen der gegenüberliegenden Fläche. Dort sollte eine Art Park mit Wanderweg und Feuchtbiotop entstehen. Damals dachte noch keiner an Gesamtschule und Turnhalle. Und Grundstückspreise für reines Wohngebiet haben wir auch bezahlt.

Die Turnhalle ist auch nicht Gegenstand dieses Schreibens, das ist OK.

Gegenstand ist die von der Stadt gewollte Umwidmung unseres Grundstücks.

 

Durch die Umwidmung könnten in der Zukunft größere Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden. Gewerbeansiedlungen wie z.B. Tankstellen (siehe aktuelle Diskussion am Kreisel) wäre dann das Tor geöffnet. Wer weiß wie die Bauplanung dann in 10 Jahren aussieht? Auch wären der erweiterten Nutzung der Sporthalle für nicht sportliche Großveranstaltungen wie z.B. Konzerte, Pop-Konzerte etc. Tür und Tor geöffnet. Der Wiederverkaufs- und Verkehrswert der Immobilie, von uns auch als Wertanlage gedacht, würde gemindert.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Größere Bauvorhaben oder gar Gewerbeansiedlungen sind im Grunde für die Zukunft ausgeschlossen, weil auf den Reihenhausgrundstücken der Platz einfach fehlt. Tankstellen sind im Änderungsbereich sowie im B-Plan 67 insgesamt nicht zulässig, weil diese Ausnahme des § 4 BauNVO (Allgemeine Wohngebiete) sonst explizit hätte festgesetzt werden müssen. Im Bereich des Schulgrundstücks sind gewerbliche Nutzungsanteile ohnehin nicht zulässig, da es als „Flächen für den Gemeinbedarf“ der Zweckbestimmungen „Schule, soziale Zwecke, sportliche Zwecke, kulturelle Zwecke, Spielanlagen“ festgesetzt ist.

Die Nutzung der geplanten Sporthalle für kulturelle Veranstaltungen ist bereits mit dem rechtskräftigen B-Plan 67 zulässig, deren Anzahl ist jedoch auf 8 pro Jahr begrenzt.

 

Der Wert eines Grundstücks ist immer subjektiv und richtet sich nach den Interessen des Nachfragers. Sucht jemand ein Grundstück größter Wohnruhe, wird er darauf achten, im Reinen Wohngebiet zu kaufen. Sucht jemand ein Grundstück nahe Kindergarten, Schule und Spielmöglichkeiten, ist ihr solches im Allgemeinen Wohngebiet, dafür aber eben nahe solcher Einrichtungen am meisten wert. Einem Kfz-Meister wird ein Grundstück im Mischgebiet an vielbefahrener Straße den größten wert haben, während eine Friseurin Ihr Geschäft wohl am liebsten im Allgemeinen Wohngebiet einrichten wird. Insoweit wird wohl die Kaufentscheidung eines Interessenten hier ausschlaggebend von der schulischen Nachbarschaft geprägt sein und nicht vom festgesetzten Status des Baugebiets.

Diese Sicht wird auch von der „Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg“ geteilt, hier wird bei der Bewertung nicht zwischen Reinem und Allgemeinem Wohngebiet unterschieden. Im konkreten Falle hier würde der Aspekt schulischer Nachbarschaft gewürdigt , nicht aber die Baugebietsdifferenzierung.

 

„Der Auftraggeber ist der Schulverband Tornesch. Dann hat dieser sich auch um die Einhaltung der Vorschriften zu kümmern. Auch finanziell und nicht zu Lasten der Anwohner.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Zuständig für die Bauleitplanung ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) „die Gemeinde“, hier also die Stadt Tornesch.

 

„Da die Grenze von WR nach WA durch ein zusammenhängendes Reihenhaus verläuft, hätte ich dann ganz gerne eine Erklärung von den Gutachtern, wie sie dem Lärm seine Grenzen gezeigt haben.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der Verlauf der Isophone (Linien gleicher Lautstärke) entspringt der Computerberechnung, wie allgemein anerkannt für schalltechnische Prognosen.

 

„Auffällig ist auch, dass beidseitig die Semmelhaack-> Häuser ausgenommen sind.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Gemeint sind hier wohl die Reihenhäuser entlang der Klaus-Groth-Straße, diese Grundstücke sind bereits im rechtskräftigen B-Plan 67 als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.

 

„Im Übrigen nehmen wir Bezug auf §3 BauNVO (3)

Dieser Paragraf ist schon in der Planungsphase mit einzubeziehen.

Wenn in der Zwischenzeit der Gesetzgeber neue Normen zum Freizeitlärm entwickelt hat, dann doch wohl eher um Reine Wohngebiete zu erhalten und noch besser zu schützen.

Gleichzeitig stellt es eine Aufforderung an Städte, Gemeinden und Kommunen dar, in diesem Punkt nachzubessern.

Es ist mit Sicherheit keine Aufforderung zur Umwidmung um Kosten zu sparen und so, auf Kosten der Anwohner, diese neuen Normen zu umgehen.“

 

Abwägungsvorschlag:                            § 3 Abs. 3 BauNVO regelt die zulässigen Ausnahmen im Reinen Wohngebiet, solche Festsetzung besteht jedoch nicht.

Die Empfehlung, die bayrischen Emissionswerte anzuwenden, dient der bundesweiten Gleichbehandlung gleicher Schallquellen, der Schutz der unterschiedlichen Baugebiete ist in der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unterworfen. Die örtliche Situation benachbarter wohnlicher und geplanter schulischer/sportlicher Nutzung bedarf deshalb hier der Abwägung zwischen dem privaten Belang der Wohnruhe und dem öffentlichen Belang der Versorgung mit Schul- und Sporteinrichtungen. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets anstelle eines Reinen Wohngebiets stellt aus städtischer Sicht einen gangbaren Kompromiss dar, weil der Zweck des Wohnens weiterhin als Schwerpunkt erhalten bleibt.

Hier besteht keinesfalls das Motiv, Kosten zu sparen. Ausschlaggebend ist vielmehr die örtliche Situation der geringen Entfernung.

 

„Im Übrigen ist das ganze Scheiben völlig unschlüssig.

Nehmen wir nur ein Beispiel aus der Begründung.

Darin ist die Rede von „erhaltungswürdigen Bäumen“ die auch das ganze Stadtbild prägen.

Fakt ist: Diese Bäume sind doch, noch vor Baubeginn der Schule; der Kettensäge zum Opfer

gefallen, obwohl sie der ganzen Baumaßnahme nicht im Wege waren.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der Baumbestand ist soweit wie möglich erhalten, die ausgeführten Arbeiten sind im organisatorischen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen erfolgt.

 

„Und nun kommen Sie, dass wir dieser, unseres Erachtens, völlig überflüssigen Umwidmung zustimmen.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Umwidmung ist, wie dargestellt, leider erforderlich.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Jörg Koch, Klaus-Groth-Straße 20, vom 15.01.07:

„ ... stimmen dem Entwurf nicht zu, weil ich / wir aus beruflichen und privaten Gründen noch keine Zeit hatte, mich mit der Änderung des Bebauungsplans auseinander zu setzen und ich / wir eher Nachteile befürchten.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Frist zur Stellungnahme dauerte vom 15.12.06 bis zum 19.01.07 und beläuft sich damit auf einen Zeitraum, der der öffentlichen Auslegung gleichkommt. Die Frist ist damit angemessen, darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Information zur Planung hier im Rathaus.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

Rosemarie Lübeck, Claudiusweg 3a, vom 16.01.07:

„ ... stimmen dem Entwurf nicht zu, weil

1.) das Schreiben vom 07.12.06 widersprüchlich ist.

2.) in letzter Zeit sehr viel „Unsinn“ gemacht wurde! Z.B. versehentliche Fällung der gesunden Bäume Klaus-Groth-Straße.

3.) Fällung gesunder Bäume auf dem Friedhof Friedlandstr. Es ist eine Zumutung ständig „Zuschauer“ bei Beerdigungen und Trauernden zu sein Die Trauernden wären auch lieber unbeobachtet.

Dies sind nur 3 Punkte. Es gibt noch einige mehr, dafür reicht aber der Platz nicht.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Ein Widerspruch im Anschreiben zur eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung vom 07.12.06 wird hier nicht erkannt.

Die Baumfällungen an der Klaus-Groth-Straße dienten der Gründung des Walles.

Die Bewirtschaftung des Friedhofs liegt nicht in städtischer Hand und ist darüber hinaus nicht Gegenstand der Änderungsplanung.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Cordula Renate und Ralf Graage, Klaus-Groth-Straße 18, vom 16.01.07:

„ wir stimmen dem Entwurf nicht zu, weil

Begründung:

Sie führen u.a. als Argument an, dass erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand realisiert werden können.

Was bedeutet ,,unverhältnismäßig“?“

 

Abwägungsvorschlag:                            Unverhältnismäßig bedeutet, dass das Schulgelände entlang der Klaus-Groth-Straße verbarrikadiert werden müsste, also eine Lärmschutzanlage erstellt werden müsste, deren einziger Zugang von der Wendeanlage der Straße aus zugänglich wäre. Hier ist also nicht der Kostenfaktor im Focus, sondern die städtebauliche Situation einer Absperrung des Schulgeländes zum Ort. Eine Schule, die zu ihrer Umgebung wie ein Gefängnis abgeschirmt werden muss, anstatt Teil des Lebens in der Gemeinschaft zu sein, kann ihren pädagogischen Auftrag der Heranführung in das Leben der Erwachsenenwelt nicht wahrnehmen.

 

„Wir sollen im Gegenzug einen Wertverlust unseres Hauses sowie eine erhebliche Minderung unserer Wohnqualität ohne jeglichen finanziellen Ausgleich akzeptieren. Wir haben vor 6 Jahren bewusst ein Haus in einem reinen Wohngebiet gekauft.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Seit der Aufstellung des B-Plans 25 in den späten 70er Jahren konnte sich jeder darüber informieren, dass das Schulgelände zu einem Schulzentrum ausgebaut werden sollte; also langfristige, weitsichtige Schulentwicklungspolitik betrieben werden sollte.

Wer vor 6 Jahren bewusst in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Schule mit Jugendzentrum, Tennis- und Sportanlagen ein Haus im reinen Wohngebiet um des reinen Wohngebiets willen gekauft hat, muss also zumindest versäumt haben, im Rathaus Informationen über sein Wohnumfeld einzuholen.

Der Wert eines Grundstücks ist immer subjektiv und richtet sich nach den Interessen des Nachfragers. Sucht jemand ein Grundstück größter Wohnruhe, wird er darauf achten, im Reinen Wohngebiet zu kaufen. Sucht jemand ein Grundstück nahe Kindergarten, Schule und Spielmöglichkeiten, ist ihr solches im Allgemeinen Wohngebiet, dafür aber eben nahe solcher Einrichtungen am meisten wert. Einem Kfz-Meister wird ein Grundstück im Mischgebiet an vielbefahrener Straße den größten wert haben, während eine Friseurin Ihr Geschäft wohl am liebsten im Allgemeinen Wohngebiet einrichten wird. Insoweit wird wohl die Kaufentscheidung eines Interessenten hier ausschlaggebend von der schulischen Nachbarschaft geprägt sein und nicht vom festgesetzten Status des Baugebiets.

Diese Sicht wird auch von der „Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg“ geteilt, hier wird bei der Bewertung nicht zwischen Reinem und Allgemeinem Wohngebiet unterschieden. Im konkreten Falle hier würde der Aspekt schulischer Nachbarschaft gewürdigt , nicht aber die Baugebietsdifferenzierung.

 

„Es werden für einen Teilaspekt unverhältnismäßige Aufwendungen angeführt, ohne dass wir Transparenz über andere, bereits realisierte Baukosten, erhalten. Ist es hier vielleicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten gekommen, die nun über den Weg der Umwidmung und damit auf unsere Kosten kompensiert werden sollen?

Herr Krügel hat ja bereits im Sommer 2005 in mehreren Gesprächen mit uns und verschiedenen Nachbarn lapidar verlauten lassen, dass wohl am Ende kein Geld mehr für Lärmschutzmaßnahmen da sein wird. Wurde vielleicht bereits zu diesem Zeitpunkt versäumt, Steuerungsmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten, die die Einhaltung aller geplanten Baukosten sichergestellt hätte?“

 

Abwägungsvorschlag:                            Wie zuvor beschrieben führen nicht finanzielle Aufwendungen, sondern städtebauliche Aspekte zu der vorgesehenen Umwidmung.

„Wir stimmen dem Entwurf des Bebauungsplans 67, 1. Änderung u.a. aus den oben angeführten Aspekten nicht zu.

 

Anmerkung zum Planungsentwurf:

Wir weisen an dieser Stelle auch daraufhin, dass der geplante Standort für die Müllcontainer unser derzeitiges ,,Rattenproblem“ noch verschärfen wird. Bisher wurden wir damit vertröstet, dass sich das ,,Rattenproblem“ mit Beendigung der Baumaßnahmen von selbst lösen wird.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der geplante Müllsammelplatz liegt hinter dem Lärmschutzwall und wird zusätzlich abgeschirmt, der jetzige Standort ist wegen der Bauarbeiten vorübergehend gewählt. Hinsichtlich des Rattenproblems sind Schulleitung, Schulhausmeister, städtischer Bauhof sowie alle am Bau beteiligten Firmen informiert und aufgefordert, Nahrungsreste weder in die Papierkörbe noch in die Container zu geben. Im Schulgebäude (Mensabereich) sind spezielle Behälter für Nahrungsreste bereitgestellt, die täglich entsorgt werden. Neben den akuten Maßnahmen der Rattenbekämpfung hofft die Stadt, durch entsprechend bewusstes Verhalten aller Beteiligten das Problem dauerhaft lösen zu können.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Daniela und Bernd Böhlke, Claudiusweg 7, vom 18.01.07:

„Ich stimme vorbehaltlich zu, denn es ist ja nur eine prognostizierte Annahme, das wir vom reinen Wohngebiet zum allgemeinen Wohngebiet abgestuft werden. Ich möchte aber nicht das wir Dorfgebiet oder Mischgebiet werden. Das endgültige Schallgutachten möchte ich einsehen, wenn es am Objekt gemessen wurde.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Eine vorbehaltliche Zustimmung zu einer Planung ist nicht möglich, da das Wesen der Planung ja ausmacht, die Zukunft vorzubereiten, also Baumaßnahmen möglich zu machen. Prognostiziert werden die Lärmauswirkungen, nicht jedoch die daraus resultierenden Festsetzungen einer Planung. Die Festsetzung von Dorf- oder Mischgebiet ist nicht geplant, insoweit ist dem Wunsch entsprochen.

Das schalltechnische Gutachten ist insoweit endgültig, als es Grundlage für die Festsetzung im B-Plan ist. Wieweit die prognostizierten Pegel im „Echtbetrieb“ der Schule, also nach Realisierung der geplanten Maßnahmen, vor Ort noch einmal anhand von Messungen überprüft werden, muss heute dahingestellt bleiben.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Gerwin Addicks, Klaus-Groth-Straße 10, vom 19.01.07:

„ ... stimme dem Entwurf nicht zu, weil

Wohnqualitätsminderung, Wertminderung des Objekts, verkehrstechnische Problemlösungen!!“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der Wert eines Grundstücks ist immer subjektiv und richtet sich nach den Interessen des Nachfragers. Sucht jemand ein Grundstück größter Wohnruhe, wird er darauf achten, im Reinen Wohngebiet zu kaufen. Sucht jemand ein Grundstück nahe Kindergarten, Schule und Spielmöglichkeiten, ist ihr solches im Allgemeinen Wohngebiet, dafür aber eben nahe solcher Einrichtungen am meisten wert. Einem Kfz-Meister wird ein Grundstück im Mischgebiet an vielbefahrener Straße den größten wert haben, während eine Friseurin Ihr Geschäft wohl am liebsten im Allgemeinen Wohngebiet einrichten wird. Insoweit wird wohl die Kaufentscheidung eines Interessenten hier ausschlaggebend von der schulischen Nachbarschaft geprägt sein und nicht vom festgesetzten Status des Baugebiets.

Diese Sicht wird auch von der „Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg“ geteilt, hier wird bei der Bewertung nicht zwischen Reinem und Allgemeinem Wohngebiet unterschieden. Im konkreten Falle hier würde der Aspekt schulischer Nachbarschaft gewürdigt , nicht aber die Baugebietsdifferenzierung.

 

Mit den verkehrstechnischen Problemlösungen ist die für den Einwender untragbare Situation in der Klaus-Groth-Straße gemeint (Besprechung im Rathaus am 19.01.), von Lehrern besetzte öffentliche Parkplätze, die Schwierigkeiten des Busverkehrs, die Straßenschwellen, die Geräuschkulisse insgesamt.

Die Schulleitung wird verwaltungsseitig darauf hingewiesen, doch die neue Stellplatzanlage zu benutzen, zusätzliche Maßnahmen zur Beruhigung der Situation können jedoch erst nach Abschluss der Bauarbeiten geprüft werden.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Wiebke und Hans-Peter Harlichs, Klaus-Groth-Straße 14, vom 18.01.07:

„Wir widersprechen ausdrücklich dem Ansinnen der Stadt Tornesch unser Grundstück in einen Bestandteil eines ,,Allgemeinen Wohngebiets“ umzuwidmen.

 

Die Inhalte Ihres Ansehreibens, sowie die Informationen in der Begründung zur Bebauungsplanänderung sind widersprüchlich und erscheinen uns sachlich unrichtig.

 

Das Ersuchen ist für uns nicht nachvollziehbar.

Nach Ihrem Anschreiben vom 07.12.2006 wird also die neue Sporthalle ca. 20 m weiter entfernt gebaut als ursprünglich geplant.

Warum dann die Umwidmung?

Verständlich wäre dies, wenn die Halle näher heranrücken würde, so dass Sie den Anliegern ggf. ein gewisses Einverständnis abringen müssten.

Es hat den Anschein, dass die Stadt Tornesch beabsichtigt, sich aus der Lärmschutz-Verantwortung zu stehlen.

 

Höflich, bestimmt, aber ultimativ wird uns mitgeteilt:

Nach der Überarbeitung des schalltechnischen Gutachten unter Berücksichtigung anscheinend „überraschend“ aufgetretener neuer Normen, können betroffene Wohngrundstücke nicht mehr „Reine Wohngebiete“ bleiben.

(Nach meiner Erfahrung werden solche Normen nicht überraschend erlassen, sondern werden vorab in den Gremien der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche ausgiebig diskutiert.

Auch die Vertreter der Kommunen werden in den Ausschüssen gehört und die Verfahren sind in der Regel äußerst langwierig.)“

 

Abwägungsvorschlag:                            Im schalltechnischen Gutachten heißt es: „Auf der 32. Jahrestagung für Akustik (DAGA) im März 2006 wurde eine neue Untersuchung zu den Geräuschen von Skateanlagen, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, vorgestellt. Die Emissionsansätze dieser Studie werden bei den aktuellen Berechnungen verwendet.“ Die Akustiker sind durch ihren Verband gehalten, diese Emissionsansätze zu verwenden, damit bundesweit einheitlich gearbeitet wird. Der Weg, diese Untersuchung in eine DIN zu überführen, ist wahrlich lang, läuft aber in anderem Verfahren ab, als von Einwenderseite vermutet. Von „überraschender“ Einführung war keine Rede, es wurde im Anschreiben jedoch darauf hingewiesen, dass diese Änderung nach Inkrafttreten des B-Plans 67 erfolgte und daher Grundlage der Überarbeitung des schalltechnischen Gutachten werden musste.

In der Begründung zur B-Planänderung heißt es: „Im Zuge der Ausführungsplanung sind verschiedene Änderungen an der Planung für das Schulgelände  vorgenommen worden, die Auswirkungen auf die schalltechnische Situation haben. Deshalb wurden auf der Grundlage des aktuellen Planungsstandes das Gutachten insgesamt überprüft. In die aktuellen Berechnungen sind dabei neben der Verschiebung der Sporthalle auch neue Erkenntnisse z. B. über Geräuschemissionen von Skateranlagen mit eingeflossen. Für die Bewertung von Geräuschen aus der Sporthalle bei nichtsportlichen Veranstaltungen wurde nun außerdem eine andere Beurteilungsvorschrift  (TA Lärm) herangezogen.

Als ein Ergebnis der aktualisierten Berechnungen hat sich herausgestellt, dass die Einstufung von Teilen des Wohngebietes an der Klaus Groth-Straße unzutreffend war und damit aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar ist.“

„Im Ergebnis lassen sich die Schutzansprüche der Anlieger sehr wohl erhalten.

Realisierbar wäre dies aber nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand - sprich: erheblichen Mehrkosten.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Unverhältnismäßiger Aufwand bedeutet, dass das Schulgelände entlang der Klaus-Groth-Straße verbarrikadiert werden müsste, also eine Lärmschutzanlage erstellt werden müsste, deren einziger Zugang von der Wendeanlage der Straße aus zugänglich wäre. Hier ist also nicht der Kostenfaktor im Focus, sondern die städtebauliche Situation einer Absperrung des Schulgeländes zum Ort. Eine Schule, die zu ihrer Umgebung wie ein Gefängnis abgeschirmt werden muss, anstatt Teil des Lebens in der Gemeinschaft zu sein, kann ihren pädagogischen Auftrag der Heranführung in das Leben der Erwachsenenwelt nicht wahrnehmen.

 

Wie heißt es doch lapidar auf Seite 12 in Punkt [10 Kosten]?

„Kosten entstehen der Stadt aus der Durchführung der Bebauungsplanänderung nicht.“ Es ist in der Projektplanung also nicht gelungen, „drohende“ gesetzgeberische Bestimmungen einfließen zu lassen.

Wenn nun überraschend schalltechnische Gutachten im Wege stehen, ist anscheinend vorab etwas schöngerechnet worden oder schlicht fehlgeplant worden.

Dies sind natürlich Mutmaßungen.

Sollte es vielleicht auf Seiten der externen Planer an der gebotenen Sorgfalt mangeln?

Nun soll also gerettet werde, was noch zu retten ist und (kostenneutral für die Kommune) die Anlieger in ihrem Schutzanspruch heruntergestuft werden.

Die Wertverluste der Grundstücke werden billigend in Kauf genommen

 

Abwägungsvorschlag:                            Es geht, wie bereits zuvor beschrieben nicht um Kostenneutralität, sondern um die städtebauliche Überlegungen. Die örtliche Situation benachbarter wohnlicher und geplanter schulischer/sportlicher Nutzung bedarf deshalb hier der Abwägung zwischen dem privaten Belang der Wohnruhe und dem öffentlichen Belang der Versorgung mit Schul- und Sporteinrichtungen. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets anstelle eines Reinen Wohngebiets stellt aus städtischer Sicht einen gangbaren Kompromiss dar, weil der Zweck des Wohnens weiterhin als Schwerpunkt erhalten bleibt.

Hier besteht keinesfalls das Motiv, Kosten zu sparen. Ausschlaggebend ist vielmehr die örtliche Situation der geringen Entfernung.

 

Der Wert eines Grundstücks ist immer subjektiv und richtet sich nach den Interessen des Nachfragers. Sucht jemand ein Grundstück größter Wohnruhe, wird er darauf achten, im Reinen Wohngebiet zu kaufen. Sucht jemand ein Grundstück nahe Kindergarten, Schule und Spielmöglichkeiten, ist ihr solches im Allgemeinen Wohngebiet, dafür aber eben nahe solcher Einrichtungen am meisten wert. Einem Kfz-Meister wird ein Grundstück im Mischgebiet an vielbefahrener Straße den größten wert haben, während eine Friseurin Ihr Geschäft wohl am liebsten im Allgemeinen Wohngebiet einrichten wird. Insoweit wird wohl die Kaufentscheidung eines Interessenten hier ausschlaggebend von der schulischen Nachbarschaft geprägt sein und nicht vom festgesetzten Status des Baugebiets.

Diese Sicht wird auch von der „Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg“ geteilt, hier wird bei der Bewertung nicht zwischen Reinem und Allgemeinem Wohngebiet unterschieden. Im konkreten Falle hier würde der Aspekt schulischer Nachbarschaft gewürdigt , nicht aber die Baugebietsdifferenzierung.

 

„Dankenswerterweise haben Sie uns baurechtlichen Laien die komplexen und komplizierten Berechnungsinhalte gar nicht erst zugesandt. Wir würden das ja eh nicht verstehen und das kann man uns ja auch nicht zumuten.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Im Anschreiben ist die Einsichtnahme mit Erläuterungen angeboten, ein Anruf hätte genügt, und das komplette Gutachten wäre übersandt worden.

 

„Seit Baubeginn sind wir immer wieder Belästigungen, wie Baustellenverkehr, Baulärm, katastrophalen Parkplatzsituationen und Dreck und Schmutz und Schlamm und Staub ausgesetzt.

Dass die von so einem Bauprojekt betroffenen Anlieger nun u.U. erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch evtl. Wertminderungen ihrer Immobilien und Einschränkungen in der Lebensqualität hinnehmen müssen, ist sicherlich vom Gesetzgeber nicht gewollt.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Das es bei solchem Projekt während der Bauphase zu Störungen kommt, liegt in der Natur der Sache. Stadt und Bauleitung haben stets versucht, die Störungen zu minimieren. Der Gesetzgeber hat eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm erlassen. Wirtschaftliche Nachteile durch Wertminderung einer Immobilie werden durch den Zeitraum einer Bauphase nicht  gesehen.

 

„Wenn wir dann noch lesen: “Die Umwidmung von Reinen Wohngebieten zu Allgemeinen Wohngebieten ändert nichts Wesentliches am derzeitigen Zustand der betroffenen Flächen noch an den realen Nutzungsmöglichkeiten und wirkt sich auch auf die Nachbarschaft nicht aus...,  stellt sich die Frage : Welches Orakel ist denn da befragt worden? Woher nehmen Sie diese Gewissheit?

 

Abwägungsvorschlag:                            Das Orakel ist hier die Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit den 10 Baugebieten und deren Charakteristik. Sieht man dann noch, dass betreffendes Baugebiet mit Reihenhäusern bebaut ist, die eine gewerbliche Umnutzung äußert schwierig erscheinen lassen, stützt dies die oben zitierte Aussage. Erkennt man dann noch an, dass auch der Gutachterausschusses für Grundstückswerte eine Unterscheidung zwischen Reinem und Allgemeinem Wohngebiet nicht  trifft, ist dies wohl ein weiteres Indiz für die Berechtigung dieser Aussage. Wenn also jemand, der den Wert eines Grundstücks beurteilt, diesen Unterschied nicht trifft, sondern die Nähe der Schul- und Sporteinrichtung gewichtet, kann man aus städtischer Sicht durchaus zu dem Schluss kommen, dass die Umwidmung nichts Wesentliches ändert.

 

„Der Geltungsbereich des B-Plan, mit Grenzen mitten durch Wohnbebauung, ja, mitten durch die Häuser ist an sich schon nicht logisch. Nachbarn in der Klaus-Groth-Str.- Nr. 4 + 6 und im Claudiusweg Nr. 3 + 3 A, unterliegen nach den B-Plan Grenzen unterschiedlichen baurechtlichen Bestimmungen? Muss man/frau das verstehen?

Wird der zukünftige Lärm auch die B-Plan Grenzen einhalten?“

 

Abwägungsvorschlag:                            Der Geltungsbereich der Änderung spart die Reihenhäuser aus, die noch dichter an der Klaus-Groth-Straße liegen, weil diese bereits im rechtskräftigen B-Plan 67 als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt sind.

 

„Wie gesagt, wir sind eben baurechtliche Laien.

Solange wir die Konsequenzen nicht haarklein kennen und die langfristigen Folgen nicht abschätzen können, werden wir der von Ihnen beabsichtigten Umwidmung unseres Grundstückes nicht zustimmen.

 

Wir bitten die Stadt Tornesch, diesen „unverhältnismäßigen Aufwand“ zu betreiben, den entsprechenden Lärmschutz zu realisieren und unsere Wohnwert- und Grundstückswert-Situation nicht noch weiter zu verschlechtern.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Die örtliche Situation benachbarter wohnlicher und geplanter schulischer/sportlicher Nutzung bedarf deshalb hier der Abwägung zwischen dem privaten Belang der Wohnruhe und dem öffentlichen Belang der Versorgung mit Schul- und Sporteinrichtungen hinter einer Lärmschutzwand, die die ausgrenzende Wirkung einer Gefängnismauer erhält. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets anstelle eines Reinen Wohngebiets stellt aus städtischer Sicht einen gangbaren Kompromiss dar, weil der Zweck des Wohnens weiterhin als Schwerpunkt erhalten bleibt.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Dagmar und Rüdiger Quilitsch, Claudiusweg 5a, vom 19.01.07:

 

„Wir stimmen dem Bebauungsplan 67, 1. Änderung hinsichtlich der Umwidmung unseres Grundstückes vom reinen Wohngebiet zum allgemeinen Wohngebiet nicht zu.

 

Begründung:

Die Gebietseinteilung in der BauNVO (§§ 3 und 4) trägt Gesichtspunkten des lmmissionsschutzes sowie anderen planerischen Erfordernissen Rechnung. Die planerischen Erfordernisse führen nicht zu einer Umwidmung vom reinen Wohngebiet zum allgemeinen Wohngebiet, da das Konzept der Bebauung unverändert geblieben ist (Satz 2, Seite 2 Ihres Schreibens vom 07.12.2006).

 

Aufgrund einer neuen Untersuchung zu den Geräuschen von Skateanlagen, herausgegeben vom Bayerischen (?) Landesamt für Umweltschutz wurden diese Emissionsansätze bei den aktuellen Berechnungen verwendet (Satz 1, Seite 31 des schalltechnischen Gutachtens).

 

Die nach DIN 18005 festgelegten Immissionsrichtwerte sind unverändert.

 

Danach liegen die Richtwerte für reine Wohngebiete tags bei 50 dB(A), nachts bei 35 dB(A).

 

Die im Gutachten errechneten Werte liegen tags bei 40-45 dB(A), nachts bei 35-40 dB(A) für Messpunkte an der Klaus Groth Straße.

 

Die Immissionsrichtwerte beziehen auf folgende Zeiten:

              tags - werktags              =              14 Stunden              x 6              = 84 Stunden
                      -  Sonn- und Feiertage              =              11 Stunden                            = 11 Stunden,
              nachts              =              1 Stunde              x 7              =           7        Stunden.

 

Da die Skateanlage nach 20:00 Uhr nicht benutzt werden darf, kann die ungünstigste volle Stunde für die Beurteilungszeit (nachts) nur die Zeit von 22:00-23:00 Uhr sein, in der Freizeitsport in der Sporthalle betrieben wird. Nach dem derzeit gültigen Hallenplan für die jetzige Sporthalle (KGS) sind lediglich an 2 Tagen und auch hier nur bis 22:30 Trainingszeiten vorgesehen. Das entspricht für den Beurteilungszeitraum (nachts) einen rechnerisch zu erwartenden erhöhten Wert für eine Stunde, nicht für 7.

 

Schlussfolgerung:

 

Ein lmmissionsgrenzwert ist im gesamten Beurteilungszeitraum von 102 Stunden für lediglich 1 Stunde überschritten. Dies kann unseres Erachtens nicht zu einer Umwidmung vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet führen.

 

Der für unser Haus exakt errechnete Wert für nachts beträgt übrigens 35,2 dB(A).“

 

Abwägungsvorschlag:                            Die schalltechnische Berechnung hat für das betreffende Grundstück eine Überschreitung des Immissions-Richtwertes werktags nachts (zwischen 22:00 und 23:00 Uhr)

und für die als seltene Ereignisse zulässigen größeren Sportveranstaltungen (bis nach 22:00 Uhr) ergeben, wenn die entsprechenden Grundstücke als Reines Wohngebiet festgesetzt werden.

 

Die Einwender ziehen in ihrem Schreiben den für die alte Sporthalle gültigen Trainingsplan heran. Dort ist nach deren Aussage nur an zwei Abenden Training bis 22:30 Uhr. Die vergleichende Darstellung der Stunden ohne Überschreitungen gegenüber den Stunden mit Überschreitungen mag zwar subjektiv nachzuvollziehen sein, ist aber in der Beurteilungsvorschrift (Sportanlagenlärmschutzverordnung) nicht so vorgesehen. In dieser Verordnung richtet sich die Beurteilung zur Nachtzeit nur danach, ob in der ungünstigsten Nachtstunde der Immissions-Richtwert überschritten ist. Und dies könnte der Fall sein, wenn die Halle bis 22:00 Uhr oder darüber hinaus genutzt wird, was derzeit der Fall ist. Dabei ist es unerheblich, wie hoch dieses Überschreitung ist.

 

Nach dem alten Trainingsplan wird die bestehende Halle bereits an zwei Tagen in der Woche bis nach 22:30 Uhr genutzt. Dabei ist zu bedenken, dass die Überschreitung nicht nur durch Training, dass bis 22:30 Uhr andauert auftritt, sondern auch während Trainingsstunden, die nur bis 22:00 dauern. Denn die Geräuschimmissionen werden durch den Parkplatzverkehr hervorgerufen, der bei Trainingszeiten bis 22:00 Uhr danach stattfindet. Hinzu kommt, dass durch die attraktive neue Halle wahrscheinlich mehr Trainingszeit  am späten Abend stattfindet, wodurch die Häufigkeit der Überschreitungen noch zunehmen würde.

 

Würde das Grundstück als Reines Wohngebiet festgesetzt bleiben, gäbe es zudem auch Überschreitungen des Immissions-Richtwertes bei den größeren Sport- und Kulturveranstaltungen, die als seltene Ereignisse bis zu 18 mal im Jahr zulässig sind. Diese wären dann nicht mehr zulässig.

 

Der Betrieb der neuen Sporthalle soll jedoch auch in der langfristigen Perspektive sowohl häufigere Abendtrainingszeiten als auch größere Sport- und Kulturveranstaltungen ermöglichen.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

 

Kreis Pinneberg, Fachdienst Umwelt, vom 22.01.07:

„Das schalltechnische Gutachten von Taubert und Ruhe GmbH (überarbeitete Fassung vom 03.11.06) empfiehlt für den Bereich der Skateranlage eine Lärmschutzwand auf der östlichen Seite des Skateranlage. Wobei die genaue Höhe der Wand noch anhand der Geräteplanung und Geländemorphologie berechnet werden muss. Voraussichtlich wird sie aber ca. 3,50 m hoch sein werden. In dem B-Plan ist diese Wand aber nicht eingezeichnet. Bitte halten Sie diese Fläche im B-Plan vor.

Abwägungsvorschlag:                            Die Wand wird in die Planzeichnung übernommen.

 

Auf Seite 48 der o.g. schalltechnischen Begutachtung sind für die Türen und Fenster an der westlichen Gebäudeseite der neuen Sporthalle ein erforderliches Schalldämm-Maß von erf. RW,R = 35 dB und für das Dach von RW,R = 40 dB gefordert. Bitte übernehmen Sie dieses in die textliche Festsetzung zum B-Plan.

 

Abwägungsvorschlag:                            Wird gemacht.

 

Aufgrund der Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens ist die Anzahl von Veranstaltungen und Turniere bzw. Wettkämpfe auf 18 Tage begrenzt, sofern diese die Ruhe- und Nachtzeiten nicht einhalten. Dies ist zu beachten, da ansonsten die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Lärmschutz nicht ausreichen.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Wird beachtet.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

 

 

Kreis Pinneberg, Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit, vom 19.01.07:

„Es wird darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, ausreichend Stellplätze herzustellen, um durch den ruhenden Verkehr bei Großveranstaltungen (300 Tribünenplätze) die umliegenden Wohngebiete nicht zu belasten.“

 

Abwägungsvorschlag:                            In Nachbarschaft der Sporthalle werden 121 Stellplätze geschaffen, bei Bedarf darüber hinaus müssen die öffentlichen Parkplätze im Straßennetz genutzt werden. Dies ist hinnehmbar, weil max. 18 solcher Veranstaltungen im Jahr zugelassen werden.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit                                           entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung                            nicht erforderlich
Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

„1.  Die zur eingeschränkten Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans 67, 1. vereinfachte Änderung vorgebrachten Anregungen hat die Stadt mit folgendem Ergebnis geprüft:

nicht berücksichtigt werden die Anregungen von

§        Birgit Bortz-Scheele und Valko Scheele, Klaus-Groth-Straße 16

§        Petra Wallis und Peter Winckler, Klaus-Groth-Straße 6

§        Martina und Wilfried Galler, Klaus-Groth-Straße 22

§        Ute und Klaus Lenzing, Klaus-Groth-Straße 8

§        Jörg Koch, Klaus-Groth-Straße 20

§        Rosemarie Lübeck, Claudiusweg 3a

§        Cordula Renate und Ralf Graage, Klaus-Groth-Straße 18

§        Daniela und Bernd Böhlke, Claudiusweg 7

§        Gerwin Addicks, Klaus-Groth-Straße 10

§        Wiebke und Hans-Peter Harlichs, Klaus-Groth-Straße 14

§        Dagmar und Rüdiger Quilitsch, Claudiusweg 5a

§        Kreis Pinneberg, FD Straßenbau und Verkehrssicherheit

 

berücksichtigt wird die Anregung von

§        Kreis Pinneberg, FD Umwelt

 

Die Abwägung aus B wird Beschlussbestandteil. Den Einwendern ist das Ergebnis mitzuteilen.

 

2.  Die Ratsversammlung beschließt den Bebauungsplan 67, 1. vereinfachte Änderung „Klaus-Groth-Straße“ als Satzung.

 

3.  Die Begründung wird gebilligt.

 

4.  Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan 67, 1.vereinfachte Änderung ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.“

 

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